(1) Nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters werden die Registerakten nach § 7 Absatz 1 und 2 weitergeführt. Ein Namensverzeichnis und Handblätter werden zu dem maschinell geführten Vereinsregister nicht geführt. Das Namensverzeichnis und die Handblätter zu dem in Papierform geführten Register werden geschlossen.
(2) Die Handblätter können ausgesondert und vernichtet werden. Wird das Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Registers zu kennzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338
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