VRV
§ 28Elektronische Registersignatur
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014710999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd3a8d816703708d5f0e41eeeee8eecf3cb2f9f0a4c8381f3dfc68b69522340b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 75 GBVElektronische Unterschrift
„… Person der Eintragung ihren Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch signiert. Im übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.“