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VKFV

§ 2Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

(1) Gesamtverwaltungskosten sind die personellen, sächlichen sowie sonstigen Aufwendungen der gemeinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Aufwendungen für die Errichtung und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung.
(2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkosten (§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie die Kosten der Personalverwaltung (§ 8).
(3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten (§ 9) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung (§ 10).
(4) Sonstige Aufwendungen sind die Kosten für die Leistungen Dritter (§ 11) sowie für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (§ 12).
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171400011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52d2cdf1ecea43c109745335a4a1e4fc6d93410a4921e868ad26835ed20851c4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 SGB 2Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    „… hlichen sowie sonstigen Aufwendungen der gemeinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Aufwendungen für die Errichtung und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung. (2) Personelle Aufwendun …“