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VKFV

§ 5Personalkosten

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

(1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
(2) Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertariflichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören insbesondere:
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag,
3.
die Zulagen und Sonderzahlungen,
4.
die Vergütungen,
5.
die vermögenswirksamen Leistungen,
6.
die leistungsorientierte Bezahlung sowie
7.
die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171400011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52d2cdf1ecea43c109745335a4a1e4fc6d93410a4921e868ad26835ed20851c4

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