Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld ausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für Investitionen und Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376
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