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§ 2Ausgabe und dauerhafte Bereithaltung im Internet

Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

(1) Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausgegeben. Es wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.
(2) Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de ausgegeben. Er wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.
(3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51724ce558b683c69bc63a326d0c55770c11e41e385a8f84432c127f29b1f7ee

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