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§ 1Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes

Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

(1) Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. Das Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekanntmachungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvorschrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vorgeschrieben ist.
(2) Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungsorgan des Bundes. Er hat einen amtlichen Teil. Dieser ist bestimmt für
1.
andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amtlichen Bekanntmachungen der Behörden des Bundes, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise, und
2.
amtliche Bekanntmachungen der Behörden der Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.
Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.
(3) Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger werden vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51724ce558b683c69bc63a326d0c55770c11e41e385a8f84432c127f29b1f7ee

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