VkBkmG
§ 13Aufwendungsersatz
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen
- 1.
- zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (§ 8 Absatz 1 Satz 2),
- 2.
- zur Durchführung der vereinfachten Verkündung oder vereinfachten amtlichen Bekanntmachung (§ 11 Absatz 2 Satz 1) oder
- 3.
- zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§ 11 Absatz 3).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51724ce558b683c69bc63a326d0c55770c11e41e385a8f84432c127f29b1f7ee
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 670 BGBErsatz von Aufwendungen
„… folgender Anordnungen verpflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen verlangen: 1. zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -bekanntmachung im Bundesgesetzbla …“