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VkBkmG

§ 13Aufwendungsersatz

Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

Wer zur Ausführung folgender Anordnungen verpflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen verlangen:
1.
zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (§ 8 Absatz 1 Satz 2),
2.
zur Durchführung der vereinfachten Verkündung oder vereinfachten amtlichen Bekanntmachung (§ 11 Absatz 2 Satz 1) oder
3.
zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§ 11 Absatz 3).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51724ce558b683c69bc63a326d0c55770c11e41e385a8f84432c127f29b1f7ee

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 670 BGBErsatz von Aufwendungen

    „… folgender Anordnungen verpflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen verlangen: 1. zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -bekanntmachung im Bundesgesetzbla …“