(1) Eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung nach § 9 erfolgt durch die Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts
1.
im Rundfunk oder Fernsehen,
2.
in der gedruckten oder digitalen Tagespresse,
3.
als Aushang an den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Stellen bei den Verwaltungen der Gemeinden und Landkreise oder durch eine andere amtliche Bekanntmachung für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises oder
4.
in sozialen Netzwerken über die vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung betriebenen Profile.
(2) Die für die vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung zuständige Stelle hat den Zeitpunkt und den Wortlaut der Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts zu dokumentieren.
(3) Werden mehrere der in Absatz 1 genannten Medien genutzt, so wird die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch diejenige Ausgabe bewirkt, die zuerst erfolgt ist.
(4) Die Befugnis der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkündung oder der vereinfachten amtlichen Bekanntmachung vorzusehen, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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