VkBkmG
§ 11Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen
- 1.
- anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks eine vereinfachte Verkündung oder eine vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§§ 9 und 10 Absatz 1 Nummer 4) duldet,
- 2.
- dem Betreiber eines sozialen Netzwerks untersagen, die vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung zu löschen oder ihre öffentliche Sichtbarkeit einzuschränken,
- 3.
- anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks einen Hinweis auf eine bereits erfolgte vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung duldet.
- 1.
- bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter amtlicher Bekanntmachung in der digitalen Tagespresse (§ 10 Absatz 1 Nummer 2):
- a)
- den Zeitpunkt der Verkündung oder amtlichen Bekanntmachung und
- b)
- die Dauer, für die der Wortlaut der Verkündung oder Bekanntmachung auf der Startseite des jeweiligen Internetauftritts angezeigt werden muss, sowie
- 2.
- bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter amtlicher Bekanntmachung im Rundfunk oder Fernsehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1):
- a)
- den Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntmachung und
- b)
- die Anzahl der zu sendenden Wiederholungen.
- 1.
- bei Rundfunkanstalten die Intendantinnen und Intendanten,
- 2.
- in Verlagsunternehmen die Verlegerinnen und Verleger, die Herausgeberinnen und Herausgeber sowie die Chefredakteurinnen und Chefredakteure.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51724ce558b683c69bc63a326d0c55770c11e41e385a8f84432c127f29b1f7ee