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ViehVerkV

Anlage 12(zu § 42 Absatz 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1205)


Seite: …

Name:Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3:
Anschrift:davon Zuchtsauen:
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:davon sonstige Zucht- und Mastschweine
über 30 Kilogramm:
davon Ferkel bis 30 Kilogramm:
1234a4b5a5b67
Lfd. Nr.AnzahlOhrmarken-nummern/
Kennzeichen
ZugangAbgangaktueller
Bestand
Bemerkungen
DatumName und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen BetriebDatumName und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb


Datum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

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