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ViehVerkV

Anlage 8(zu § 32 Absatz 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1199)
Seite: …


Name:

Anschrift:

Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:


1234567a7b7c8a8b8c9
Lfd.
Nr.
Ohrmarken-
nummer
Geburts-
datum
Geschlecht
m/w
Rasse nach RasseschlüsselOhrmarkennummer des MuttertieresZugangAbgangBemerkungen
DatumVorheriger Tierhalter, Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen BetriebDatum
Name und Anschrift des Übernehmers oder Regis-
triernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb

Angaben im Fall der Überprüfung

Datum der Überprüfung:




Zuständige Behörde:


Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:
m = männlich, w = weiblich.
Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

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