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VFBAZV

§ 3Zahlverfahren

Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“

(1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals.
(2) Die weiteren Einzelheiten des Zahlverfahrens vereinbaren die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Bundesbank.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.12.2023 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100400008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 617bf7cefb9b569cfb54f5b8d2a89f97968bd0ea9633bace7835226fcca198d9

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