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VFBAZV

§ 1Höhe des Zuweisungssatzes

Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 147,7 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.12.2023 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100400008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 617bf7cefb9b569cfb54f5b8d2a89f97968bd0ea9633bace7835226fcca198d9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 366a SGB 3Versorgungsfonds

    „Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dien …“