VerstromG 3
§ 9Zahlung, Verzinsung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1990 I 917;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 322 V v. 31.8.2015 I 1474
Sonst: Das G in der Fassung der Bekanntmachung v. 17.11.1980 I 2137 ist - mit Ausnahme der §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 bis 4, 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit dem Grundgesetz unvereinbar gem. BVerfGE v. 11.10.1994, 1995 I 93 - 2 BvR 633/86 - Soweit es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es längstens bis zum 31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR034730974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70ec7b498e7614ffd1355d9ad4e2738a6d6e36565f6fc734683002fc43b62ede
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 169 AOFestsetzungsfrist
„… setzungsverjährung der Ausgleichsabgabe sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. (3) Ausgleichsabgabe und Zinsen können nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsges …“
- § 197 BGBDreißigjährige Verjährungsfrist
„… tzbuchs jährlich zu verzinsen. Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugszinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. (2a) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung über die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und A …“
- § 247 BGBBasiszinssatz
„… ahlung in Verzug, so ist der rückständige Betrag mit 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugszinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Gese …“