(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf eine Anhebung des Entgelts nach § 10 Abs. 1 nicht verlangen, wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizität abnimmt, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachweist, daß die sich aus der Anhebung seines Entgelts ergebende Belastung eine unbillige Härte bedeuten würde.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt auf Antrag des Unternehmens jeweils längstens für ein Kalenderjahr im voraus fest, ob die Belastung im einzelnen Falle ganz oder teilweise eine unbillige Härte bedeuten würde, und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Eine unbillige Härte im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung wesentlich dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des einzelnen Unternehmens oder eines Unternehmensteils oder einer Betriebstätte droht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat bei seiner Entscheidung die Belastung der übrigen Endverbraucher zu berücksichtigen.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann bei der Ermittlung der geschuldeten Ausgleichsabgabe nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Unternehmen erzielten Erlös entsprechend der Feststellung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 2 außer Betracht lassen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen, entsprechend.
(5) Bei der Feststellung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 bleiben Erlöse von Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher und der Wert der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität entsprechend den Feststellungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 2 außer Betracht.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1990 I 917;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 322 V v. 31.8.2015 I 1474
Sonst: Das G in der Fassung der Bekanntmachung v. 17.11.1980 I 2137 ist - mit Ausnahme der §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 bis 4, 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit dem Grundgesetz unvereinbar gem. BVerfGE v. 11.10.1994, 1995 I 93 - 2 BvR 633/86 - Soweit es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es längstens bis zum 31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.
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