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BGB

§ 197Dreißigjährige Verjährungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage 7 SokaSiG2(zu § 2 Absatz 3) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 9. September 2007

    „… ür das zusätzliche Urlaubsgeld. 8. Ansprüche der Urlaubskasse gegen den Arbeitgeber verjähren gemäß § 197 BGB vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Abschnitt X Pflichten der Tarifvertragsparteien […] …“

  • Anlage 8 SokaSiG2(zu § 2 Absatz 4) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. April 2005

    „… ür das zusätzliche Urlaubsgeld. 8. Ansprüche der Urlaubskasse gegen den Arbeitgeber verjähren gemäß § 197 BGB vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Abschnitt X Pflichten der Tarifvertragsparteien […] …“

  • § 9 VerstromG 3Zahlung, Verzinsung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe

    „… tzbuchs jährlich zu verzinsen. Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugszinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. (2a) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung über die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und A …“