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VerstromG 3

§ 14Beirat

Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft

(1) Bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ein Beirat gebildet. Er berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Festsetzung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Durchführung des Gesetzes.
(2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren, und zwar
1.
drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates,
2.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e.V.,
3.
je ein Mitglied auf Vorschlag
der Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e.V.,
des Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlenbergbaus,
des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,
des Deutschen Industrie- und Handelstages,
des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e.V.,
des Mineralölwirtschaftsverbandes,
des Verbandes der deutschen Gas- und Wasserwerke e.V.,
des Vereins Deutscher Kohlenimporteure e.V..
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jederzeit niederlegen.
(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einberufen und geleitet. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die nach Beratung im Beirat vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlassen wird. Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können an den Sitzungen teilnehmen.
(5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Ausschüsse einsetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1990 I 917;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 322 V v. 31.8.2015 I 1474

Sonst: Das G in der Fassung der Bekanntmachung v. 17.11.1980 I 2137 ist - mit Ausnahme der §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 bis 4, 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit dem Grundgesetz unvereinbar gem. BVerfGE v. 11.10.1994, 1995 I 93 - 2 BvR 633/86 - Soweit es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es längstens bis zum 31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR034730974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70ec7b498e7614ffd1355d9ad4e2738a6d6e36565f6fc734683002fc43b62ede

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