RV
III. Passiva
- 1.
- a)
- Die Deckungsrückstellungen - B IV - sind zum 21. Juni 1948 ohne Einbeziehung des Prämienübertrages zu berechnen. Dabei sind für beitragspflichtige Kapital-(Renten)-Versicherungen die Deckungsrückstellungen unter Zugrundelegung der nach der Ersten Verordnung - Anordnung - über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948 umgestellten, bei Ablauf fälligen Versicherungssumme (Rente) zu berechnen. Als Rechnungszins ist der Satz von 3 1/2 vom Hundert zu verwenden. Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit der Bank deutscher Länder gemäß § 6 Abs. 1 Aa I Ziffer 1 letzter Halbsatz der 23. DVO/UG einen geringeren Rechnungszins bewilligen, jedoch nur im Rahmen des seitherigen Geschäftsplans.
- b)
- Die Reserveprämie für die Berechnung der Deckungsrückstellungen ist unter Berücksichtigung des geschäftsplanmäßigen Zillmersatzes für den Nennbetrag der Reichsmark-Versicherungssumme anzusetzen. Ist die Reserveprämie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bisher mit einem höheren Zinssatz als 3 1/2 vom Hundert berechnet worden, so kann dieses Verfahren auch für die Umstellungsrechnung verwendet werden.
- c)
- Im übrigen gelten die Grundsätze des Geschäftsplanes. Soweit sich für einzelne Versicherungen eine negative Deckungsrückstellung ergibt, ist null anzusetzen.
- d)
- Für den Reichsmarkabschluß können die Deckungsrückstellungen unter sinngemäßer Anwendung der genehmigten Grundsätze für die Schätzung des Deckungsstocks geschätzt werden.
3. Als Rückstellungen für unerledigte (schwebende) Versicherungsfälle - B VI - sind alle Kapital- und Rentenbeträge aus Verträgen einzustellen, bei denen der Versicherungsfall nach Kenntnis des Unternehmens vor dem 21. Juni 1948 eingetreten, die Leistung aber noch nicht bewirkt war. Sie sind mit ein Zehntel des fällig gewordenen Reichsmarkbetrages in Deutsche Mark zu bewerten.
Außerdem ist hier eine Vermißtenrückstellung auszuweisen, die in Höhe von 90 vom Hundert der auf ein Zehntel umgewerteten gesamten bis zum 20. Juni 1948 im Währungsgebiet durch Kriegssterbefälle fällig gewordenen Versicherungssummen zu berechnen ist. Der Anteil des Währungsgebietes an den gesamten Kriegssterbefällen kann nach Schätzung ermittelt werden. Die Rückstellung ist für sämtliche noch nicht bekannte Schäden, die als Kriegsfolgen anzusehen sind, unter Verrechnung anderweitiger Rückstellungen und der Kriegs- und Zinsausfallumlage bestimmt.
4. In den Sonstigen technischen Rückstellungen - B VII - ist u.a. die Rückstellung für Wiederinkraftsetzung von Lebensversicherungen anzusetzen mit ein Zehntel des im Reichsmarkabschluß auszuweisenden Betrages.
5. Als Rückstellung für Beitragsrückerstattungen - B VIII - ist ein Zehntel des Reichsmarknennbetrages der in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus festgelegten oder gutgeschriebenen Gewinnanteilen der Versicherungsnehmer einzusetzen; als festgelegt ist der Gewinnanteil anzusehen, auf den der einzelne Versicherungsnehmer auf Grund einer Festsetzung durch das zuständige Organ Anspruch hat. Eine Festsetzung von Gewinnanteilen kann nach dem 20. Juni 1948 nur noch erfolgen, soweit dafür Zuweisungen aus den Geschäftsergebnissen von vor dem 9. Mai 1945 abgelaufenen Geschäftsjahren verwendet werden. Gewinnanteile auf Grund von Zuweisungen aus Geschäftsergebnissen von Geschäftsjahren, die zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 21. Juni 1948 abgelaufen sind, können nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr festgelegt werden, auch wenn nach Satzung oder Versicherungsbedingungen der Gewinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen ist und nicht zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann. Alle in der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen eingestellten Beträge, die nicht im Sinne dieser Vorschriften festgelegt sind, gelten als früheres Eigenkapital im Sinne des § 13 Abs. 4 der 23. DVO/UG i.d.F. der 43. DVO/UG. Über Zeitpunkt und Art der Ausschüttung von nach vorstehenden Bestimmungen als festgelegt anzusehenden Gewinnanteilen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
6. Für die Ermittlung der Rückstellungen für Verwaltungskosten - B IX - ist zu beachten:
- a)
- als Rückstellung für Abschlußkosten sind die auf die technisch gestundeten Deutsche-Mark-Prämien entfallenden Abschlußprovisionsanteile einzusetzen.
- b)
- als Rückstellung für Umstellungskosten sind die sich aus § 2 der 29. DVO/UG (Umstellungskosten) ergebenden Beträge einzusetzen.
- c)
- als Rückstellung für sonstige Verwaltungskosten sind diejenigen Beträge einzusetzen, die geschäftsplanmäßig bei der umgestellten Versicherungssumme für die Verwaltung der prämienfreien Versicherungen während der künftigen Dauer in Deutscher Mark erforderlich sind, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der Deckungsrückstellung berücksichtigt wurden. Für die Versicherungen mit abgekürzter Beitragszahlung sind entsprechend die Beträge zurückzustellen, die zusammen mit den Kostenanteilen aus den noch einkommenden Prämien ausreichen, um die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer anfallenden Verwaltungskosten zu decken.
8. Die Sonstigen Passiva - B XIII - 8 - haben unter anderem die auf den Anteil der Rückversicherer am Prämienübertrag (A XXI) entfallenden Rückversicherungsprovisionen zu enthalten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR700860949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eec4b84b5c7ce1675ec2c08404ebada9a5ce9372c79af9facdce66bda41f406