RV
II. Aktiva
Beispiel:
| Beträgt der nach den allgemeinen Vorschriften ermittelte Einheitswert | 100.000,- DM | |
| der Rohertrag | 6.000,- DM | |
| so kann ein Wertansatz von | 75.000,- DM | |
| angesetzt werden. | ||
| Liegt der Rohertrag bei | 0,- DM | |
| so sind mindestens | 30.000,- DM | |
| anzusetzen. | ||
Ergibt sich beim Verkauf eines Grundstückes ein Mehrerlös gegenüber dem Bilanzwert, so ist der Wertansatz in der Umstellungsrechnung bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem ursprünglichen Einheitswert und dem bisherigen Bilanzwert zu berücksichtigen.
1a. Als Außenstände bei Agenten und Maklern - A XIV - sind die von Agenten und Maklern geschuldeten und in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Beträge mit einem Zehntel des Reichsmarkbetrages in Deutscher Mark einzusetzen. Von Agenten und Maklern geschuldete Beträge, die nach § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Festkontogesetz mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt werden, daß für je einhundert Reichsmark sechseinhalb Deutsche Mark zu zahlen sind, sind in diesem Verhältnis einzusetzen.
2. Unter - Beitragsaußenstände bei Versicherungsnehmern - A XV - sind u.a. die gestundeten Prämienteile (Prämienrückstände) auszuführen, deren Zahlung durch Vereinbarung hinausgeschoben ist. Hierzu gehören auch die gegen Sicherungsbeitrag gestundeten Prämien. Sämtliche Beitragsaußenstände in Reichsmark usw. sind mit ein Zehntel des Nennbetrages in Deutscher Mark zu bewerten.
3. Technisch gestundete Prämien - A VI - sind die Teilprämien der am 21. Juni 1948 laufenden Versicherungsperiode, die von diesem Termin an in Deutscher Mark fällig werden. Sie sind von den Bruttoprämien zu berechnen. Wegen der auf den gestundeten Prämien ruhenden Abschlußprovisionen wird auf III, 6a verwiesen. Die darauf ruhenden Inkassoprovisionen und sonstigen Verwaltungskosten sind nicht besonders zu passivieren, da der Prämienübertrag - B V - von der Bruttoprämie berechnet wird.
4. Die sonstigen Aktiva - A XXI - müssen u.a. enthalten:
- a)
- die im Verhältnis 10:1 umgestellten Kriegs- und Zinsausfallumlagen für bekannte schwebende Versicherungsfälle, nicht dagegen für noch unbekannte Schäden und Vermißtenfälle;
- b)
- die Anteile der Rückversicherer an den Prämienüberträgen, soweit sie nicht beim Erstversicherer aufbewahrt sind;
- c)
- die Anteile der Rückversicherer an den im Verhältnis 10:1 umgestellten Rückstellungen für schwebende Versicherungsfälle.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700860949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eec4b84b5c7ce1675ec2c08404ebada9a5ce9372c79af9facdce66bda41f406