Zum Gesetzesinhalt

RV

II. Aktiva

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmer

1. Grundstücke im Währungsgebiet, die zum Deckungsstock eines Lebensversicherungsunternehmens gehören, können in Abweichung von Teil A Ziffer 37 der Richtlinien nach dem Ertrage bewertet werden, wenn sich dabei unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze ein niedrigerer Wert ergibt. Liegt der jährliche Rohertrag eines solchen Grundstückes unter 8 vom Hundert des aus Teil A Ziffer 37 sich ergebenden Einheitswertes, so kann der Wertansatz in dem Verhältnis gekürzt werden, in dem der Rohertrag voraussichtlich für längere Zeit unter 8 vom Hundert liegen wird; mindestens sind aber 30 vom Hundert des ursprünglichen Einheitswertes anzusetzen. Dabei ist von einem Rohertrag in Höhe von 12 vom Hundert des Einheitswertes ausgegangen.
Beispiel:
Beträgt der nach den allgemeinen Vorschriften ermittelte Einheitswert 100.000,- DM
der Rohertrag 6.000,- DM
so kann ein Wertansatz von 75.000,- DM
  angesetzt werden.  
Liegt der Rohertrag bei 0,- DM
so sind mindestens 30.000,- DM
  anzusetzen.  


Ergibt sich beim Verkauf eines Grundstückes ein Mehrerlös gegenüber dem Bilanzwert, so ist der Wertansatz in der Umstellungsrechnung bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem ursprünglichen Einheitswert und dem bisherigen Bilanzwert zu berücksichtigen.
1a. Als Außenstände bei Agenten und Maklern - A XIV - sind die von Agenten und Maklern geschuldeten und in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Beträge mit einem Zehntel des Reichsmarkbetrages in Deutscher Mark einzusetzen. Von Agenten und Maklern geschuldete Beträge, die nach § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Festkontogesetz mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt werden, daß für je einhundert Reichsmark sechseinhalb Deutsche Mark zu zahlen sind, sind in diesem Verhältnis einzusetzen.
2. Unter - Beitragsaußenstände bei Versicherungsnehmern - A XV - sind u.a. die gestundeten Prämienteile (Prämienrückstände) auszuführen, deren Zahlung durch Vereinbarung hinausgeschoben ist. Hierzu gehören auch die gegen Sicherungsbeitrag gestundeten Prämien. Sämtliche Beitragsaußenstände in Reichsmark usw. sind mit ein Zehntel des Nennbetrages in Deutscher Mark zu bewerten.
3. Technisch gestundete Prämien - A VI - sind die Teilprämien der am 21. Juni 1948 laufenden Versicherungsperiode, die von diesem Termin an in Deutscher Mark fällig werden. Sie sind von den Bruttoprämien zu berechnen. Wegen der auf den gestundeten Prämien ruhenden Abschlußprovisionen wird auf III, 6a verwiesen. Die darauf ruhenden Inkassoprovisionen und sonstigen Verwaltungskosten sind nicht besonders zu passivieren, da der Prämienübertrag - B V - von der Bruttoprämie berechnet wird.
4. Die sonstigen Aktiva - A XXI - müssen u.a. enthalten:
a)
die im Verhältnis 10:1 umgestellten Kriegs- und Zinsausfallumlagen für bekannte schwebende Versicherungsfälle, nicht dagegen für noch unbekannte Schäden und Vermißtenfälle;
b)
die Anteile der Rückversicherer an den Prämienüberträgen, soweit sie nicht beim Erstversicherer aufbewahrt sind;
c)
die Anteile der Rückversicherer an den im Verhältnis 10:1 umgestellten Rückstellungen für schwebende Versicherungsfälle.
5. In dem Posten der Rechnungsabgrenzung - A XXII - ist u.a. der im Prämienübertrag enthaltene Anteil der bereits verausgabten Provisionen aufzuführen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Abschn. II Nr. 1 Kursivdruck: Jetzt § 7 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens gem. § 25 Abs. 2 V v. 6.8.1963 I 637; VersUmstV 7601-6-3
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700860949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eec4b84b5c7ce1675ec2c08404ebada9a5ce9372c79af9facdce66bda41f406

XML-Quelle beim Herausgeber