VersFinKflAusbV
§ 11Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“
- 1.
- für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,
- 2.
- individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abzustimmen,
- 3.
- Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen,
- 4.
- Angebote zu erstellen,
- 5.
- ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen,
- 6.
- Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und
- 7.
- Versicherungsfälle zu regulieren.
- 1.
- die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
- 2.
- die Absicherung von Mobilität und Reisen,
- 3.
- die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
- 4.
- die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung und
- 5.
- die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
- 1.
- die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
- 2.
- die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
- 3.
- die Absicherung von Mobilität und Reisen,
- 4.
- die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
- 5.
- die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung oder
- 6.
- die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-24 v. 17.5.2006 I 1187 (VersFinKfAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029100022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7056555af8af421b68e5441a9a3ee80b2b7e5934b6b250233fc68ad441f76fc6