VersFinKflAusbV
§ 12Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt“
- 1.
- Kundengespräche systematisch und zielorientiert zu führen,
- 2.
- die Interessen von Kundinnen und Kunden ganzheitlich zu berücksichtigen,
- 3.
- auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,
- 4.
- analoge oder digitale Medien gesprächsunterstützend einzusetzen und
- 5.
- über den Gesprächsanlass hinausgehende Kundenbedarfe zu erkennen und anzusprechen.
- 1.
- die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
- 2.
- die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
- 3.
- die Absicherung von Mobilität und Reisen,
- 4.
- die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
- 5.
- die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung,
- 6.
- die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung oder
- 7.
- die Absicherung von Nicht-Privatkunden.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-24 v. 17.5.2006 I 1187 (VersFinKfAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029100022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7056555af8af421b68e5441a9a3ee80b2b7e5934b6b250233fc68ad441f76fc6