VersFinKflAusbV
§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1
- 1.
- die Bedeutung der Versicherungswirtschaft einzuschätzen und zu beschreiben,
- 2.
- geeignete Kommunikationswege bei der Beratung und Betreuung von Kundinnen und Kunden zu nutzen,
- 3.
- Kundendaten zu erheben und als Grundlage für die Beratung und Betreuung zu nutzen,
- 4.
- die rechtlichen Rahmenbedingungen in Beratungsgesprächen sowie während der Vertragsanbahnung und der Vertragslaufzeit einzuhalten,
- 5.
- Beratungsanlässe bei Privatkunden zu identifizieren,
- 6.
- für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,
- 7.
- individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln,
- 8.
- Angebote zu erstellen und
- 9.
- ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen.
- 1.
- die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
- 2.
- die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung und
- 3.
- die Absicherung von Mobilität und Reisen.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-24 v. 17.5.2006 I 1187 (VersFinKfAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029100022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7056555af8af421b68e5441a9a3ee80b2b7e5934b6b250233fc68ad441f76fc6