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VerschÄndG

§ 5

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in den Fällen der §§ 1 bis 4 statt durch eine Tageszeitung durch ein von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu diesem besonderen Zweck herausgegebenes Veröffentlichungsblatt (Verschollenheitsliste) zu veröffentlichen. Das Gericht kann anordnen, daß die Bekanntmachung auch in einer Tageszeitung oder in anderer Weise veröffentlicht werde. Das Gericht übermittelt dem Bundesarchiv die Entscheidung, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) Die Aufgebotsfrist des § 21 und die Frist des § 43 des Verschollenheitsgesetzes beginnt mit dem Ablauf des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste, welche die Bekanntmachung enthält.
(3) Die Zustellung des Beschlusses, durch den der Verschollene für tot erklärt oder durch den der Tod und die Todeszeit einer Person festgestellt wird, gilt als am Ende des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste bewirkt, welche die Bekanntmachung des Beschlusses enthält.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000599951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 170ef0a092448755e234c71ca8ecd57de8c45266317df7e3bf619d1e9d4e7be4

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