(1) In den Fällen des § 1 sind Ermittlungen über den Zeitpunkt des Todes nur auf Antrag anzustellen. Den Antrag kann jede Person stellen, die das Aufgebotsverfahren beantragen kann. Das Gericht soll den Antragsteller des Aufgebotsverfahrens sowie einen Antragsberechtigten, der neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintritt, befragen, ob er diesen Antrag stellen will.
(2) Wird der Antrag gestellt, so ist als Zeitpunkt des Todes der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.
(3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben oder wird der Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt, so ist als Zeitpunkt des Todes das Ende des Jahres 1945 festzustellen. Hat der Verschollene diesen Zeitpunkt überlebt, so ist als Zeitpunkt des Todes das Ende des dritten Jahres, in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 des ersten Jahres nach dem letzten Jahre festzustellen, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496
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