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VerschÄndG

§ 6

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts

In den Fällen der §§ 1, 2 und den entsprechenden Fällen des § 4 werden für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000599951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 170ef0a092448755e234c71ca8ecd57de8c45266317df7e3bf619d1e9d4e7be4

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