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VersAusglG

§ 13Teilungskosten des Versorgungsträgers

Gesetz über den Versorgungsausgleich

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR070010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11b5964b0b9d6d75e16ef88626bdbec5022fb652aca40edc3eb74216750c875e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 67 SokaSiG2(zu § 23 Absatz 1) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012

    „… Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG vollzogen. 6. Entsprechend § 13 VersAusglG werden die bei der internen Teilung entstehenden Kosten hälftig auf die Ehegatten verteilt und mit ihren Anrechten verr …“