VersAusglG
§ 13Teilungskosten des Versorgungsträgers
Gesetz über den Versorgungsausgleich
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR070010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11b5964b0b9d6d75e16ef88626bdbec5022fb652aca40edc3eb74216750c875e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 67 SokaSiG2(zu § 23 Absatz 1) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012
„… Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG vollzogen. 6. Entsprechend § 13 VersAusglG werden die bei der internen Teilung entstehenden Kosten hälftig auf die Ehegatten verteilt und mit ihren Anrechten verr …“