VersAusglG
§ 10Interne Teilung
Gesetz über den Versorgungsausgleich
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR070010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11b5964b0b9d6d75e16ef88626bdbec5022fb652aca40edc3eb74216750c875e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 SokaSiG2(zu § 1 Absatz 1) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 27. März 2013
„… ntern geteilt, vollzieht die zvk den Ausgleich in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG. 3. Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten werden in Höhe von 2 % des Deckungskapitals jeweils hälftig mit de …“
- Anlage 67 SokaSiG2(zu § 23 Absatz 1) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012
„… en Versorgungsausgleich ab, so findet zwischen den geschiedenen Ehegatten eine interne Teilung nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) statt. 2. Die interne Teilung nach den §§ 10 bis 13 VersAusglG erfolgt, in dem die Versorgungsanrechte, di …“