VersAusglG
§ 11Anforderungen an die interne Teilung
Gesetz über den Versorgungsausgleich
- 1.
- für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
- 2.
- ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
- 3.
- der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR070010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11b5964b0b9d6d75e16ef88626bdbec5022fb652aca40edc3eb74216750c875e