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VersAusgl-AnzV

§ 4Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen

Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten

(1) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen und die Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 elektronisch an die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt zu übermitteln. Dabei haben die Unternehmen die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der in der Melde- und Veröffentlichungsplattform hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Die Bundesanstalt legt Einzelheiten zur Form und zu den zu verwendenden Datenformaten für die Übermittlung der Anzeigen fest. Sie gibt die Einzelheiten auf ihrer Internetseite bekannt.
(2) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 in Textform an die Bundesanstalt zu übermitteln.
(3) Bei der Übermittlung von Anzeigen haben sich die in § 1 genannten Unternehmen gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Person zu identifizieren. Sie verwenden dazu eine Kennziffer, die sie auf Dauer nutzen dürfen und beibehalten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 336c0e4d7356db07e0c97d8e5bcb9e9b9a1ead471c39526276893f495bf21d8d

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