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VersAusgl-AnzV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten

Diese Verordnung gilt für
1.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen und keine kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sterbekassen sind, und
2.
Pensionsfonds im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 336c0e4d7356db07e0c97d8e5bcb9e9b9a1ead471c39526276893f495bf21d8d

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