(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister untersteht hinsichtlich der ihr nach § 54 Absatz 1 übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt kann von der Zentralen Stelle Verpackungsregister Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Rechts- und Fachaufsicht entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(3) Erfüllt die Zentrale Stelle Verpackungsregister die ihr nach § 54 Absatz 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist das Umweltbundesamt befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten erfüllen zu lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister trifft geeignete Vorkehrungen, um im Falle eines Selbsteintritts nach Satz 1 die Arbeitsfähigkeit des Umweltbundesamtes oder des von ihm beauftragten Dritten sicherzustellen. Hierzu gehört, dass die jeweils aktuellen Datenbestände sowie die für die Erledigung der hoheitlichen Aufgaben unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Auflösung der Zentralen Stelle Verpackungsregister gehen die aktuellen Datenbestände sowie die für die Aufgabenerfüllung unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte an das Umweltbundesamt über.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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