(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Sachverständige, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 5, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 43 Absatz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses auf ihrer Internetseite. Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen. Er muss einen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 16 enthalten.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf. Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen. Er muss einen geeigneten Nachweis über die Berufsberechtigung enthalten.
(3) Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich zu informieren, wenn sie die Prüfertätigkeit aufgegeben haben oder ihre Berufsberechtigung oder Berechtigung nach § 3 Absatz 16 weggefallen ist. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität der enthaltenen Informationen. Hierfür kann sie von den nach den Absätzen 1 und 2 Registrierten insbesondere Auskunft darüber verlangen, ob eine Fortsetzung der Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder Prüfer weiterhin beabsichtigt wird und ob bei den Registrierten die Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung fortbesteht.
(4) Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Vorgaben der auf Grundlage von § 54 Absatz 1 Nummer 39 entwickelten Prüfleitlinien im Rahmen ihrer Prüftätigkeit zu beachten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet mindestens halbjährlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate und zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 54 Absatz 1 Nummer 39 an. Nach den Absätzen 1 und 2 Registrierte sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen.
(5) Die Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder als nach Absatz 2 registrierter Prüfer ist unvereinbar mit
1.
der Tätigkeit als Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung,
2.
der Tätigkeit als beauftragter Dritter,
3.
der Stellung als Angestellter, als Eigentümer oder Teilhaber oder einer vergleichbaren rechtlichen Beziehung zu einem System, zu einer Branchenlösung oder zu einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung,
4.
der Vermittlung von Verträgen für Hersteller mit den Systemen, einer Branchenlösung oder sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung,
5.
der Stellung als Angestellter, Eigentümer oder Teilhaber oder einer vergleichbaren rechtlichen Beziehung zu einer Prüfgesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, einem System, einer Branchenlösung oder einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung ist.
(6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll einen Registrierten nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 aus dem Prüferregister entfernen, wenn
1.
sie feststellt, dass die Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung nicht vorliegt,
2.
ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien nach diesem Gesetz oder das Einwegkunststofffondsgesetz verstoßen hat,
3.
ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 in einer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt,
4.
der registrierte Sachverständige oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer seiner Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nicht nachkommt oder
5.
eine Unvereinbarkeit nach Absatz 5 vorliegt.
Die Entfernung aus dem Prüferregister nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt bis zum Nachweis der Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder der Berufsberechtigung. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 erfolgt, bis der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 oder der Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nachgekommen wurde. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 5 erfolgt, solange die Unvereinbarkeit nach Absatz 5 fortbesteht. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 2 kann für bis zu fünf Jahre erfolgen. Ein Antrag auf erneute Aufnahme in das Prüferregister nach den Absätzen 1 oder 2 ist für Personen, die nach Satz 1 entfernt wurden, für die Dauer der Entfernung ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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