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VerpackDG

§ 5Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

(1) Die nach der Verordnung (EU) 2025/40 sowie nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 6 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 9.
(2) Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben ihren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6 zu beauftragen. Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zu benennen und diesen zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6, zu beauftragen.
(3) Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt im Hinblick auf die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen.
(4) Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hat bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten im Bundesgebiet durch eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache zu erfolgen.
(5) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Absatz 2 der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen. Die Benennung erfolgt im Rahmen der Registrierung nach § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und bedarf der Bestätigung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
(6) Wird die Beauftragung des Bevollmächtigten beendet, hat der Hersteller dies der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, sobald die Zentrale Stelle Verpackungsregister das Ende der Beauftragung bestätigt. Die Pflicht des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CF0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5ecbe6c52c456e7d1ad9d28ef97cbc9fd6858ef220f5b0eea8882b388eac9b5

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