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VerpackDG

§ 4Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CF0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5ecbe6c52c456e7d1ad9d28ef97cbc9fd6858ef220f5b0eea8882b388eac9b5

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