VerpackDG
§ 26aVorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen
- 1.
- Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 zu schaffen haben und wie die vereinnahmten Mittel zu verwenden sind, einschließlich
- a)
- einer Verpflichtung der Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und der Systeme, bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit bis zur Geltung der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2025/40 den nach § 26 Absatz 3 zu veröffentlichenden Mindeststandard anzuwenden,
- b)
- Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 nachzuweisen ist,
- 2.
- Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Verwendung von Rezyklaten nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zu schaffen haben, einschließlich Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen ist,
- 3.
- einen geeigneten Überprüfungs- und Vollzugsrahmen, einschließlich der Bestimmung von Zuständigkeiten für den Fall eines Verstoßes gegen nach den Nummern 1 und 2 erlassene Vorgaben.
- 1.
- Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die sich aus der Durchführung der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen ergeben,
- 2.
- Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Festlegung bestimmter Beträge, welche die Systeme bei der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte aufgrund der Recyclingfähigkeit sowie der Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 zu berücksichtigen haben,
- 3.
- Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Entscheidung über die Verwendung von Geldern, welche aufgrund der ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 von den Herstellern zu zahlen sind.
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CF0B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5ecbe6c52c456e7d1ad9d28ef97cbc9fd6858ef220f5b0eea8882b388eac9b5