(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, damit bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Folgendes gefördert wird:
1.
die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können und
2.
die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen.
(2) Jedes System hat der Zentralen Stelle Verpackungsregister und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Dabei ist auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Verpackungen je Materialart einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft die Berichte der Systeme auf Plausibilität. Sie kann im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und veröffentlichen. Sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt bis zur Geltung eines der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2025/40 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der einzelnen Verwertungswege und der jeweiligen Materialart.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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