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VerpackDG

§ 11Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
1.
wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
4.
Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CF0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5ecbe6c52c456e7d1ad9d28ef97cbc9fd6858ef220f5b0eea8882b388eac9b5

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