VerpackDG
§ 11Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen
- 1.
- wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
- 2.
- Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
- 3.
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- 4.
- Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CF0B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5ecbe6c52c456e7d1ad9d28ef97cbc9fd6858ef220f5b0eea8882b388eac9b5