VermVerkProspV
§ 15Verringerte Prospektanforderungen
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte
- 1.
- die Eröffnungsbilanz;
- 2.
- eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchstens zwei Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen darf;
- 3.
- die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mindestens für das laufende und die folgenden drei Geschäftsjahre;
- 4.
- Planzahlen des Emittenten, insbesondere zu Investitionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis, mindestens für das laufende und die folgenden drei Geschäftsjahre.
- 1.
- diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen, oder
- 2.
- die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über die für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentlichen Tatsachen und Umstände täuscht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c3c0f2fe6ffe6392c1ac342b4edeeee335a8d3c5009053f7d1bba5863de8521