VermAnlG
§ 26Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 26: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 32 Abs. 3 +++)
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 10 (2. Textfassung) +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR248110011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35fcef07497d4553d440d97dee7de70e86825f78e2f23045fb3f6df43d04b6cc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 325 HGBOffenlegung
„… es Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats. (2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.“