VermAnlG
§ 23Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten
- 1.
- dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,
- 2.
- dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,
- 3.
- einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie
- 4.
- den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 23: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 32 Abs. 3 +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 10 (2. Textfassung) +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 16 F. 12.8.2020 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR248110011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35fcef07497d4553d440d97dee7de70e86825f78e2f23045fb3f6df43d04b6cc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 289 HGBInhalt des Lageberichts
„… ssprüfer geprüften Lagebericht, 3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie 4. den Bestätigungen des …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
„… ...... 110,00 € 1432 eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG .......... 110,00 € 1433 eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB .......... 85,00 € 1434 eines Jahresfin …“