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VermAnlG

§ 23Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten

Gesetz über Vermögensanlagen

(1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus
1.
dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,
2.
dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,
3.
einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie
4.
den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25.
(3) § 325 Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(4) (weggefallen)

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)
(+++ § 23: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 32 Abs. 3 +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 10 (2. Textfassung) +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 16 F. 12.8.2020 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248110011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35fcef07497d4553d440d97dee7de70e86825f78e2f23045fb3f6df43d04b6cc

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 289 HGBInhalt des Lageberichts

    „… ssprüfer geprüften Lagebericht, 3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie 4. den Bestätigungen des …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis

    „… ...... 110,00 € 1432 eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG .......... 110,00 € 1433 eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB .......... 85,00 € 1434 eines Jahresfin …“