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VermAnlG

§ 17Untersagung der Veröffentlichung

Gesetz über Vermögensanlagen

(1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind. Die Bundesanstalt untersagt entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 4 die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und des zugehörigen Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Verkaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensanlage erlassen hat.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat.
(3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hinweise enthält, die nach § 13, auch in Verbindung mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 17: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248110011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35fcef07497d4553d440d97dee7de70e86825f78e2f23045fb3f6df43d04b6cc

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 15 WpHGProduktintervention

    „… chung des Verkaufsprospekts und des zugehörigen Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Verkaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensanlage erlassen hat. (2) Die Bundesanstalt untersagt die …“