WpHG
§ 15Produktintervention
Gesetz über den Wertpapierhandel
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR174910994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2bba65505e2517d1bd5e11749b4ff1592aa4ece0226797cfa90bdb4f80fb074e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… re öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 1.1 Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG nach Zeitaufwand 1.2 Befreiung von der jährlichen Prüfung 1.2.1 der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 89 Absatz 1 …“
- § 17 VermAnlGUntersagung der Veröffentlichung
„… chung des Verkaufsprospekts und des zugehörigen Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Verkaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensanlage erlassen hat. (2) Die Bundesanstalt untersagt die …“
- § 8 VermAnlGBilligung des Verkaufsprospekts
„… Absatz 2 genannte Frist beginnt ab dem Zeitpunkt erneut, zu dem die Bundesanstalt die Prüfung nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz beendet und dies dem Anbieter mitgeteilt hat. Endet das Verfahren nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz mit einem Verbot, v …“