VerkStatG
§ 21Schienenverkehrsunfallstatistik
- 1.
- Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden und Zahl der Verunglückten nach Art des Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart; Zahl der Verunglückten auch nach der Verletzungsschwere und mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis und nach der Art der Verkehrsbeteiligung,
- 2.
- Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter nach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfallart.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245210999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea07ed3a18983301ef0996290bca4029155e7ff250293aee59afa384bb7ba532