VerkStatG
§ 18Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
- 1.
- vierteljährlich:Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;
- 2.
- jährlich:
- a)
- Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,
- b)
- Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland,
- c)
- Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs;
- 3.
- fünfjährlich:
- a)
- Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,
- b)
- Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,
- c)
- Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2-Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245210999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea07ed3a18983301ef0996290bca4029155e7ff250293aee59afa384bb7ba532