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VerkFlBerG

§ 12Kosten

Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken

Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 2.6.2021 I 1278

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR271610001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f083f1d665ad475eceb0efe5e9daf085e30f90d76404d02aad9001b9dacee2c7

XML-Quelle beim Herausgeber