Zum Gesetzesinhalt

VerkFlBerG

§ 10Sicherung der Zweckbindung

Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken

(1) Dem Grundstückseigentümer steht das Recht des Wiederkaufs für den Fall zu, dass das Grundstück nicht oder überwiegend nicht mehr für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe genutzt wird. Das Wiederkaufsrecht erlischt innerhalb eines Jahres, nachdem der Grundstückseigentümer von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die nach Satz 1 zu seiner Entstehung führen, spätestens jedoch bei Verkehrsflächen 30 Jahre, im Übrigen zehn Jahre, nachdem der Inhaber des Erwerbsrechts in das Grundbuch eingetragen worden ist.
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber des Erwerbsrechts bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Wiederkauf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 2.6.2021 I 1278

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR271610001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f083f1d665ad475eceb0efe5e9daf085e30f90d76404d02aad9001b9dacee2c7

XML-Quelle beim Herausgeber