(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder überwiegend liegt. Die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes über das gerichtliche Verfahren gelten entsprechend, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes über das notarielle Vermittlungsverfahren gelten entsprechend. Die §§ 104 und 105 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes finden nur Anwendung, wenn ein notarielles Vermittlungsverfahren stattgefunden hat. Mit dem Antrag auf Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens gilt das Erwerbsrecht im Sinne des § 8 Abs. 1 als ausgeübt.
(3) Für den Geschäftswert ist maßgebend der Kaufpreis, in jedem Fall jedoch bei Verkehrsflächen mindestens der nach § 5 geschuldete Kaufpreis, bei Grundstücken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Hälfte des nach § 6 Abs. 2 ermittelten Wertes. Endet das Verfahren ohne eine Vermittlung, ist für den Geschäftswert der in Satz 1 genannte Mindestwert maßgebend. Die Kosten des notariellen Vermittlungsverfahrens trägt abweichend von § 101 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes der öffentliche Nutzer; dies gilt auch im Fall des § 101 Abs. 2 Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 2.6.2021 I 1278
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