VerkFinG
Art 4Mittelverwendung und Kostenerstattung
- 1.
- die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel nur zur Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn, zur Verzinsung und zur Tilgung der von ihr zum Zwecke der in Artikel 1 genannten Finanzierungen eingegangenen Verpflichtungen sowie zur Deckung ihrer hiermit zusammenhängenden Verwaltungskosten zu verwenden;
- 2.
- die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3 aufgenommenen Darlehen der Deutschen Bundesbahn darlehnsweise für die Verbesserung von Verkehrsanlagen sowie zur Beschaffung von rollendem Material zur Verfügung zu stellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 467 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001669955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21adf7a0fd64d1296c074cfde348b80eafd32411278aeb37bb70735db91f9be3