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VerkFinG

Art 3Bürgschaftsermächtigung

Verkehrsfinanzgesetz 1955

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis zum Betrag oder Gegenwert von siebenhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark in inländischer oder ausländischer Währung zu übernehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 467 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001669955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21adf7a0fd64d1296c074cfde348b80eafd32411278aeb37bb70735db91f9be3

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